DDR von A-Z, Band 1963
Freiheitsentziehung (1963)
Siehe auch die Jahre 1965 1966
Im allgemeinen Sprachgebrauch Sammelbezeichnung für alle im Rahmen strafrechtlicher Sanktionen verhängten Freiheitsstrafen. Spezielle Bezeichnung im § 17 des Jugendgerichtsgesetzes für die gegen Jugendliche zu verhängende Freiheitsstrafe (Jugendstrafrecht), die in einem besonderen Jugendhaus vollzogen wird. Ihr Mindestmaß beträgt 3 Monate, das Höchstmaß 10 Jahre. Jugendstrafe von unbestimmter Dauer kennt das Jugendgerichtsgesetz der SBZ nicht.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 156