DDR von A-Z, Band 1963

Freiheitsentziehung (1963)

 

 

Siehe auch die Jahre 1965 1966


 

Im allgemeinen Sprachgebrauch Sammelbezeichnung für alle im Rahmen strafrechtlicher Sanktionen verhängten Freiheitsstrafen. Spezielle Bezeichnung im § 17 des Jugendgerichtsgesetzes für die gegen Jugendliche zu verhängende Freiheitsstrafe (Jugendstrafrecht), die in einem besonderen Jugendhaus vollzogen wird. Ihr Mindestmaß beträgt 3 Monate, das Höchstmaß 10 Jahre. Jugendstrafe von unbestimmter Dauer kennt das Jugendgerichtsgesetz der SBZ nicht.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 156


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.