DDR von A-Z, Band 1963

Geldstrafe (1963)

 

 

Siehe auch:


 

Lange Zeit war die G. als eine für das „kapitalistische“ Strafrecht typische Strafart verpönt. In der Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts vom 22. 4. 61 zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege (Rechtswesen, Strafpolitik) wird die G. als Bestandteil des „sozialistischen Strafensystems“ wieder entdeckt. „Sie ist dann anzuwenden, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und Möglichkeiten des Täters besser als der Öffentliche Tadel oder die Bedingte Verurteilung geeignet ist, den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung des Volksvermögens und des persönlichen Eigentums seiner Mitbürger zu erzielten“ („Neue Justiz“ 1961, S. 293).


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 163


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.