Gerichtsvollzieher (1963)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975
[S. 169]Das G.-Wesen ist durch VO vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 993) neu geregelt worden. Der G. ist nicht Vertr. des Gläubigers, sondern ausschließlich als Organ des Staates tätig. Nach den „Thesen für die Arbeitsordnung der G.“ hat der G. die im Prozeßverfahren begonnene Erziehungsarbeit des Gerichts (gesellschaftliche Erziehung) in der Zwangsvollstreckung weiterzuführen. Der G. soll das sozialistische Rechtsbewußtsein des Schuldners dadurch entwickeln, daß er ihn zu Beginn der Vollstreckungshandlung in einer öffentlichen Aussprache vor der Hausgemeinschaft, der Brigade oder LPG anprangert und zu einer selbstkritischen Stellungnahme veranlaßt. Stellt der G. bei seiner Tätigkeit allgemeine politische Unklarheiten der Beteiligten fest, so hat er dies zu melden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 169
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