Güterstand (1963)
Siehe auch:
- Güterrecht, Eheliches: 1979
Durch die Verfassung sind die früheren gesetzlichen und vertragsmäßigen G. als der Gleichberechtigung von Mann und Frau widersprechend aufgehoben worden (Gleichberechtigung der Frau). Gesetzlicher G. ist seitdem die Gütertrennung. Andere vermögensrechtliche Vereinbarungen der Eheleute sind zulässig. Sie sind jedoch nichtig, wenn sie gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoßen. So ist der frühere gesetzliche G. der Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Frau durch den Ehemann verboten. Die in Gütertrennung lebenden Ehegatten haben bei Auflösung der Ehe einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, wenn ein Ehegatte zu Lasten des anderen während der Ehe Vermögen erworben hat.
Nach westdeutscher Rechtsprechung richtet sich der G. von Eheleuten, die zur Zeit des Inkrafttretens der SBZ-Verfassung am 7. 10. 1949 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der SBZ hatten oder später dort geheiratet haben, auch nach ihrer Übersiedlung in den Westen nach dem in der SBZ geltenden Recht. Dieser Personenkreis lebt also weiterhin im G. der Gütertrennung und nicht im gesetzlichen G. der BRD, der Zugewinngemeinschaft.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 186