Prämiensparen (1963)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969
Zur Förderung des Sparens 1953 eingeführt und ab 1. 1. 1956 verbessert (AO vom 1. 9. 1955). „In dem Prämiensparvertrag verpflichtet sich der Sparer, den von ihm festgelegten Betrag, der durch 5 DM teilbar sein muß, regelmäßig monatlich der Sparkasse oder Bank durch Lohnabzugsverfahren, durch Überweisung oder durch eigene Einzahlung zuzuführen. Für je 5 DM des monatlichen Sparbetrages erhält der Sparer eine Losnummer, mit der er an allen folgenden Auslosungen des Jahres teilnimmt. Die Auslosungen finden vierteljährlich einmal statt. Die im Laufe des Jahres eingezahlten Sparbeträge werden am 31. Dezember des nächsten Jahres frei verfügbar und von diesem Zeitpunkt an mit 4 v. H. verzinst“ (GBl. 1955, Seite 628). Zum P. sind Sparkassen, einschließlich Reichsbahnsparkassen, die DBB und die Banken für ➝Handwerk und Gewerbe zugelassen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 369
| Prämienfonds | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Prämienstücklohn |