DDR von A-Z, Band 1963
Strafarrest (1963)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1975 1979
Neue Strafart aus dem Militärstrafrecht. St. kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und auch dann verhängt werden, wenn Militärpersonen eine andere Straftat begehen und eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als 3 Monaten ausgesprochen werden würde. Die zeitliche Begrenzung des St. liegt zwischen 10 Tagen und 3 Monaten. Er ist in einer Militärstrafanstalt zu verbüßen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 463