Warenzeichen (1963)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1965 1966 1969 1975 1979 1985
Alt-W., die am 8. 5. 1945 noch bestanden, konnten innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten des W.-Gesetzes vom 17. 2. 1954 (GBl. S. 216) durch Antrag beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen (Patentrecht) aufrechterhalten werden. Nicht erledigte Alt - W.-Anmeldungen wurden auf Antrag mit dem Zeitrang des Eingangs beim ehemaligen Reichspatentamt weiter behandelt.
Über den Streit von Inhabern miteinander kollidierender W. entscheidet das Amt für Erfindungs- und Patentwesen.
Seit 1956 ist das Gebiet der SBZ wieder dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken vom 14. 4. 1891 angeschlossen (VO vom 15. 3. 1956, GBl. S. 271). Seitdem werden sowjetzonale W. durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen in die internationalen Register in Bern eingetragen. In der BRD genießen diese internationalen Marken aber keinen Schutz, weil die BRD die „DDR“ als Staat und somit als ein für den Beitritt zu internationalen Abkommen geeignetes Völkerrechtssubjekt nicht anerkennt, so daß der „Beitritt“ der „DDR“ zu derartigen Abkommen im Verhältnis zur BRD keinerlei Rechtswirkungen erzeugt (BGH, Urt. vom 18. 12. 1959, ROW 201/60).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Achte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1963: S. 517
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