DDR von A-Z, Band 1965

Adoption (1965)

 

 

Siehe auch die Jahre 1963 1966 1969 1975 1979


 

Durch die „VO über die Annahme an Kindes Statt“ vom 29. 11. 1956 (GBl. I, S. 1326) in Abweichung der Bestimmungen der §§ 1741 ff BGB neu geregelt. Der Annehmende muß volljährig, das Kind minderjährig sein. Es soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. Die A. schafft die gleichen Beziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen, und begründet auch zwischen dem Kind und dessen Abkömmlingen und den Verwandten des Annehmenden die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten. Ein Eheverbot wird jedoch nicht begründet. Dagegen erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 11


ADN A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z AE

 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.