Aufbaugrundschuld (1965)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979
Der Wiederaufbau, der Ausbau und die Instandsetzung privater Wohnhäuser können durch langfristige Kredite der örtlichen Sparkassen finanziert werden (VO vom 28. 4. 1960, GBl. I, S. 351). Die Kredite sind durch erstrangige A., die auch den Vorrang vor bereits eingetragenen Belastungen haben, zu sichern. Die örtlichen Organe der Staatsmacht oder die Mieter-Vertretungen können gegen den Willen des Hauseigentümers auf dessen Rechnung Baumaßnahmen durchführen lassen, deren Finanzierung zwangsweise durch Eintragung einer A. zu sichern ist. (Mietermitverwaltung)
Durch die in der letzten Zeit in den städtischen Wohngebieten verstärkt angeordneten „komplexen Instandsetzungen“ von Grundstücken, z. B. die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten straßenzugsweise, nimmt die zwangsweise Eintragung von A. durch „angeordnete Baumaßnahmen“ noch mehr zu.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 40
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