Freie Berufe (1965)
Siehe auch die Jahre 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Eine freiberufliche Tätigkeit ist in einem System, das die Vergesellschaftung des Menschen (Kollektivierung) erstrebt, unerwünscht. Sie wird deshalb nach Möglichkeit zurückgedrängt, wenn auch gewisse Rücksichten auf Herkommen und Mentalität der freiberuflich Tätigen genommen werden, soweit das kommun. Regime auf ihre Fähigkeiten und Talente angewiesen ist. Indes werden auch dort, wo eine freiberufliche Tätigkeit zugelassen ist, die in einem solchen Beruf Tätigen kontrolliert und reglementiert. So werden die freipraktizierenden Ärzte durch die staatliche Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesen) und den FDGB als Träger der Sozialversicherung (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen), die freien Rechtsanwälte (Rechtsanwaltschaft) durch das Ministerium der Justiz (Regierung und Verwaltung) scharf überwacht. Die freischaffende Intelligenz (Maler, Bildhauer, Komponisten, Schriftsteller) werden genötigt, bestimmten Organisationen beizutreten (Verband ➝Bildender Künstler Deutschlands, Verband Deutscher ➝Komponisten und Musikwissenschaftler, Deutscher ➝Schriftstellerverband). Dafür werden sie gefördert und genießen gewisse Vorteile, so erhalten sie z. B. im Krankheitsfalle Krankengeld wie Lohn- und Gehaltsempfänger. Ein Mittel der Zurückdrängung unerwünschter freier Berufe ist die Steuerpolitik. Die freischaffende, Intelligenz und die freipraktizierenden Ärzte werden wie Lohn- und Gehaltsempfänger besteuert. Freiberufliche Rechtsanwälte, Steuerberater und dgl. müssen Einkommensteuer wie die Inhaber von Privatbetrieben zahlen. (Steuern)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 140
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