DDR von A-Z, Band 1965
Freiheitsentziehung (1965)
Siehe auch die Jahre 1963 1966
Im allgemeinen Sprachgebrauch Sammelbezeichnung für alle im Rahmen strafrechtlicher Sanktionen verhängten Freiheitsstrafen. Spezielle Bezeichnung im § 17 des Jugendgerichtsgesetzes für die gegen Jugendliche zu verhängende Freiheitsstrafe (Jugendstrafrecht), die in einem besonderen Jugendhaus vollzogen wird. Ihr Mindestmaß beträgt 3 Monate, das Höchstmaß 10 Jahre. Jugendstrafe von unbestimmter Dauer kennt das Jugendgerichtsgesetz d. SBZ nicht.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 140