Gerichtsvollzieher (1965)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975
Die in der VO über das G.-Wesen vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 993) bestimmten Aufgaben des Leiters der Justizverwaltungsstelle sind mit deren Auflösung (Justizverwaltung) bis zur beabsichtigten Neuregelung des G.-Wesens vom Direktor des Bezirksgerichts (Gerichtsverfassung) auszuüben. Der G. ist nicht Vertr. des Gläubigers, sondern ausschließlich als Organ des „Staates“ tätig. Nach den „Thesen für die Arbeitsordnung der G.“ hat der G. die im Prozeßverfahren begonnene Erziehungsarbeit des Gerichts (gesellschaftliche Erziehung) in der Zwangsvollstreckung weiterzuführen. Der G. soll das sozialistische Rechtsbewußtsein [S. 153]des Schuldners dadurch entwickeln, daß er ihn zu Beginn der Vollstreckungshandlung in einer öffentlichen Aussprache vor der Hausgemeinschaft, der Brigade oder LPG anprangert und zu einer selbstkritischen Stellungnahme veranlaßt. Stellt der G. bei seiner Tätigkeit allgemeine politische Unklarheiten der Beteiligten fest, so hat er dies zu melden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 152–153
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