Geschenkpaketversand (1965)
Siehe auch die Jahre 1963 1966 1969 1975 1979
Durch die „VO über den Geschenkpaket- und -päckchenverkehr auf dem Postwege nach Westdeutschland, Westberlin und dem Ausland“ vom 5. 8. 1954 (GBl. S. 727), die dazu erlassenen fünf Durchführungsbestimmungen, vier Ergänzungsanordnungen und eine Änderungsverordnung unterliegt der Inhalt der Geschenksendungen Einschränkungen. Jeder Bewohner der SBZ darf im Laufe eines Jahres 12 Geschenksendungen erhalten. Genußmittel (Kaffee, Kakao, Schokolade, Tabakwaren) sind mengenmäßig nur sehr begrenzt zugelassen. An Lebensmitteln und Textilien darf nur das geschickt werden, was dem persönlichen Bedarf oder Gebrauch eines Empfängers entspricht. Paketen mit gebrauchter Wäsche, Bekleidung und getragenen Schuhen muß eine Desinfektionsbescheinigung eines Gesundheitsamtes beigelegt werden. Der Buchversand ist zwar erlaubt, unterliegt aber einer willkürlich ausgeübten Zensur. Ausnahmslos verboten im G. ist der Versand von Medikamenten, luftdicht verschlossenen Dosen und Verpackungen sowie die Beilage von Briefen, Zeitungen und illustrierten Zeitschriften. Die sowjetzonale Post ist verpflichtet, alle Geschenksendungen den Kontrollstellen der Zollverwaltung zur Inhaltsprüfung vorzuführen. Bei Verstößen gegen die VO vom 5. 8. 1954 erfolgen nicht nur Rücksendung an den Absender, sondern auch Beschlagnahme und entschädigungslose Einziehung der Sendungen.
Einzelheiten über den zulässigen Inhalt von Geschenksendungen in die SBZ sind aus einem bei den Postämtern der BRD und West-Berlins erhältlichen Merkblatt zu ersehen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 153
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