Hausgeld (1965)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Für die Zeit der Behandlung in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder der Kur in einem Bad, Erholungs- oder Genesungsheim tritt an Stelle des Krankengeldes H. in Höhe von 80 v. H. des Krankengeldes, wenn Familienangehörige zu unterhalten sind. Sind keine Familienangehörigen zu unterhalten und wird kein eigener Haushalt geführt, wird Taschengeld gezahlt. Nach Fortfall des Lohnausgleichs wird H. auch gezahlt, wenn keine Familienangehörigen zu unterhalten sind, aber ein eigener Haushalt geführt wird. Bei stationärer Behandlung wegen eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder wegen Tuberkulose wird Krankengeld gezahlt. Selbständige Erwerbstätige, die sozialpflichtversichert sind, erhalten kein H.
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 179
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