DDR von A-Z, Band 1965
Heim für soziale Betreuung (1965)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1966
An Stelle der in § 42 a StGB vorgesehenen Unterbringung in einem Arbeitshaus ist nach § 1 Buchst. c der 1. DB zur StPO (GBl. 1954, S. 777) die Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung getreten. Die Voraussetzungen der Unterbringung sind im einzelnen in § 42d StGB geregelt. Die Dauer darf bei erstmaliger Unterbringung nicht länger als 2 Jahre betragen; bei wiederholter Unterbringung ist die Entlassung erst dann anzuordnen, wenn eine Prüfung ergibt, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist (§ 42f StGB).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 181
| Heimerziehung | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Heinicke, Walter |