Innerdeutschen Handels, Gesetz zum Schutze des (1965)
Siehe auch:
Das Gesetz vom 21. 4. 1950 (GBl. S. 327) ist durch das Zollgesetz vom 28. 3. 1962 (GBl. I, S. 42) aufgehoben worden. Es stellte bis zu diesem Zeitpunkt die ohne besondere Genehmigung vorgenommene Einfuhr von Waren in das Währungsgebiet der DM Ost und die Ausfuhr aus diesem Gebiet unter Strafe. Die Strafandrohung, die bis zum 1. 2. 1958 auf mindestens drei Jahre Gefängnis, in schweren Fällen auf mindestens fünf Jahre Zuchthaus lautete, war durch das StEG auf Gefängnis bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen auf Zuchthausstrafe von ein bis zehn Jahren zurückgeführt worden; in schweren Fällen konnte zusätzlich auf Vermögenseinziehung erkannt werden. Von Zonengerichten auf Grund dieses Gesetzes verhängte Urteile dürfen in der BRD nicht vollstreckt werden, da dieses Gesetz und seine Anwendung „den Forderungen wider[S. 195]spricht, die eine Verfassung, die sich zum materiellen Rechtsstaat bekennt, an Gesetzgeber und Richter stellt“ (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 5. 1960).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 194–195
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