Kammerabkommen (1965)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Die K. sind wie die Bankenabkommen eine Art Zwischenlösung im Außenhandel mit solchen Ländern, die kein Abkommen auf Regierungsebene schließen wollen, weil sie die „DDR“ nicht anerkennen. Vertragspartner sind die Kammer für ➝Außenhandel und eine Industrie- oder Handelskammer des jeweiligen Partnerlandes. K. bestehen im wesentlichen mit den europäischen Staaten außerhalb des Sowjetblocks. In den K. wird wertmäßig das Gesamtvolumen des Warenaustausches festgelegt und in Warenlisten auf die einzelnen Warenpositionen aufgeteilt. Die vereinbarten Lieferungen und Bezüge aus den K. sind staatlich nicht garantiert. Wegen der langfristigen Wirtschaftsplanung strebt die SBZ Umwandlung in Regierungsabkommen nach dem Vertragssystem innerhalb der sozialistischen Länder an.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 211