DDR von A-Z, Band 1965
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (1965)
Siehe auch:
Für die Besitzer von Kraftfahrzeugen einschließlich Mopeds besteht eine gesetzliche K, Zwischen der Deutschen ➝Versicherungs-Anstalt und der Groß-Berliner Vereinigten Versicherungs-Anstalt einerseits und dem westdeutschen Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrversicherungs-Verband besteht eine Vereinbarung, wonach Schäden wechselseitig reguliert werden. Ausländer müssen sich bei Einfahrt in die SBZ versichern lassen. (Pflichtversicherung)
Literaturangaben
- Leutwein, Alfred: Die Sach- und Personenversicherung in der SBZ. 2., erg. Aufl. (BB) 1958, Teil I (Text) 158 S., Teil II (Anlagen) 192 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 232