DDR von A-Z, Band 1965

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (1965)

 

 

Siehe auch:


 

Für die Besitzer von Kraftfahrzeugen einschließlich Mopeds besteht eine gesetzliche K, Zwischen der Deutschen ➝Versicherungs-Anstalt und der Groß-Berliner Vereinigten Versicherungs-Anstalt einerseits und dem westdeutschen Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrversicherungs-Verband besteht eine Vereinbarung, wonach Schäden wechselseitig reguliert werden. Ausländer müssen sich bei Einfahrt in die SBZ versichern lassen. (Pflichtversicherung)

 

Literaturangaben

  • Leutwein, Alfred: Die Sach- und Personenversicherung in der SBZ. 2., erg. Aufl. (BB) 1958, Teil I (Text) 158 S., Teil II (Anlagen) 192 S.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 232


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.