Kraftfahrzeugsteuer (1965)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1966 1969 1975 1979
Grundlage für die Erhebung der K. ist die VO über die K. vom 16. 11. 1961 (GBl. II, S. 505). Die Besteuerungsgrundlagen sind der Hubraum (Pkw, Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge), die Höchstbremsleistung (Zugmaschinen) und das Eigengewicht (alle übrigen Fahrzeuge). Der heute gültige Steuersatz (seit 1. 4. 1949) beträgt bei Pkw DM Ost 18,–, bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen DM Ost 12,– je angefangene 100 cm³ Hubraum, DM Ost 10,– je angefangene 10 PS Höchstbremsleistung bzw. DM Ost 45,– je angefangene 200 kg Eigengewicht bis zum Eigengewicht von 2.400 kg und DM Ost 15,– je 200 kg für das 2.400 kg übersteigende Gewicht.
Die K. ist seit 1951 eine Gemeindesteuer. Sie wird von den zentralen Finanzorganen erhoben und den Gemeinden monatlich überwiesen. Sie ist jährlich fällig, sie darf auch halbjährlich entrichtet werden. Kraftfahrzeugsteuerkarten werden seit 1954 nicht mehr erteilt. Ab 1. 1. 1962 werden K. und Haftpflichtversicherungsbeitrag in einem Betrag zusammengefaßt, der einmal jährlich zu entrichten ist. Eine Wertmarke in Höhe des Gesamtbetrages — bei der Deutschen ➝Versicherungsanstalt oder den Banken zu erwerben — muß in eine „K.- und Versicherungskarte“ eingeklebt werden. „Volkseigene“ Betriebe sind seit 1. 1. 1962 von der Zahlung der K. befreit.
Wegen des geringen Bestandes an Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugindustrie) spielt die K. eine untergeordnete Rolle. (Steuern)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 233
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