DDR von A-Z, Band 1965
Meldewesen, polizeiliches (1965)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Auf die Einhaltung der Meldeordnung vom 6. 9. 1951 (GBl. S. 835) wird streng geachtet. Ein zweiter Wohnsitz ist nicht zugelassen. Jede — auch vorübergehende — Änderung des Wohnsitzes muß binnen 3 Tagen gemeldet und im Personalausweis eingetragen werden. Neben der polizeilichen Meldung ist noch eine weitere Eintragung im Hausbuch notwendig. Dies gilt auch für vorübergehenden besuchsweisen Aufenthalt. (Paßwesen)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 282