Mietermitverwaltung (1965)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1975 1979 1985
Seit Ende 1963 von der SED-Propaganda eingeführtes neues Schlagwort. Nach einer „Vorläufigen Richtlinie“ des Ministerrats sollen die „Hausgemeinschaftsleitungen“ in volkseigenen, genossenschaftlichen und privaten Wohnhäusern unter Anleitung der seit Ende 1963 durch -die Reorganisation der Kommunalen Wohnungsverwaltungen (Wohnungswesen) neu gebildeten „Wohnungsverwaltungen in städtischen Wohngebieten“ mit den Hauseigentümern oder -Verwaltern sogenannte „Vereinbarungen über die Mietermitverwaltung“ abschließen. Bei dieser Aktion handelt es sich allein darum, die Mieter für die Selbsthilfe bei den seit vielen Jahren überfälligen Reparatur- und Werterhaltungsarbeiten an den Wohngebäuden zu gewinnen. Eine echte M. ist überhaupt nicht vorgesehen. Nach der erwähnten „Vorläufigen Richtlinie“ bleiben für alle Entscheidungen — z. B. bezüglich der Wohnungsvergabe, der Miethöhe, des Umfanges und des Zeitpunktes von Reparaturen usw. — ausschließlich die Behörden zuständig.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 283