Militärstaatsanwaltschaft (1965)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979
1963 wurden bei der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei und bei der Kasernierten Volkspolizei die Stellen von VP-Staatsanwälten eingerichtet, die ihren Sitz bei den Bezirksbehörden der Volkspolizei oder bei den Divisionsstäben der KVP hatten. Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der Volkspolizei mußten an VP-Staatsanwälte abgegeben werden. Die Anklageerhebung erfolgte vor den ordentlichen Gerichten.
In Lehrgängen wurden Staatsanwälte und Untersuchungsführer für die neue Staatsanwaltschaft der Volkspolizei ausgebildet, die nach Schaffung der Nationalen Volksarmee in die M. umgewandelt wurde. Diese ist nach dem „Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft“ vom [S. 290]24. 1. 1962 (GBl. I, S. 28) für die Erfüllung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in den bewaffneten Organen zuständig. Sie untersteht nach § 8 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 17. 4. 1963 (GBl. I, S. 57) dem Generalstaatsanwalt der SBZ. Alle Militärstaatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen; sie sind ihm verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Leiter der M. ist der Militäroberstaatsanwalt, dem die erforderliche Anzahl von Staatsanwälten und Untersuchungsführern beigeordnet ist. Der MOStA bekleidet den Rang eines Oberstleutnants in der Armee. Ihm unterstehen die Staatsanwälte bei den Divisionen und [S. 291]Bataillonen. Die M. ist in mehrere Abt. gegliedert, von denen die Abt. 1 für politische Strafsachen zuständig ist. Anklagen werden vor den Militärgerichten erhoben. (Militärgerichtsbarkeit, Militärstrafrecht)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 284–291
| Militärräte der SED | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Militärstrafrecht |