Terrorismus (1965)
Siehe auch:
Pj., als „staatsgefährdende Gewaltakte“ in § 17 StEG und als „Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht“ in § 18 StEG zwei Tatbestände von Staatsverbrechen. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, in minderschweren Fällen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten wird bestraft, „wer es unternimmt, durch Gewaltakte oder durch Drohung mit Gewaltakten die Bevölkerung in Furcht und Schrecken zu versetzen, um Unsicherheit zu verbreiten und das Vertrauen zur Arbeiter-und-Bauern-Macht zu erschüttern“, und „wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die gesetzmäßige Tätigkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht oder eines ihrer Mitglieder unmög[S. 431]lich zu machen oder zu behindern“. Der Versuch, nach dem 13. 8. 1961 (Mauer) aus der SBZ zu flüchten („Grenzdurchbruch“) oder von West-Berlin aus Fluchthilfe zu leisten (Tunnel!), wurde vom Obersten Gericht in zwei großaufgezogenen Prozessen im Juli und September 1962 als T. gewertet. Gegen 2 Angeklagte wurde auf lebenslängliche Zuchthausstrafe, gegen 8 weitere auf 69 Jahre Zuchthaus erkannt.
Literaturangaben
- Unrecht als System, Bd. IV … 1958 bis 1961 (BMG) 1962. 291 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 430–431
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