Volljährigkeit (1965)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Durch Gesetz vom 17. 5. 1950 (GBl. S. 437) ist nach sowjet. Vorbild der Eintritt der V. auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt worden mit der Begründung, die bisherige gesetzliche Regelung sei mit dem „hervorragenden Anteil der Jugend am Aufbau der antifaschistisch-demokratischen Ordnung“ nicht mehr zu vereinbaren.
Die Ehemündigkeit tritt ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (Familienrecht). Die vorzeitige V.-Erklärung gibt es nicht mehr. Ein Jugendlicher, der in der SBZ durch Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden ist, behält diese Rechtsstellung, wenn er vor Vollendung des 21. Lebensjahres in die BRD übersiedelt.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 463