Warenzeichen (1965)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1966 1969 1975 1979 1985
Das Recht der W. ist durch das W.-Gesetz vom 17. 2. 1954 (GBl. S. 216) neu geregelt worden. In diesem Gesetz ist „zur Erhöhung des Lebensstandards der Bevölkerung und Verbesserung der Produktion von Verbrauchsgütern“ eine Kennzeichnungspflicht für alle industriellen Erzeugnisse eingeführt worden. Verstöße hiergegen werden mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Daneben gibt es den freiwilligen Markenschutz durch W., die in dem beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt) geführten W.-Register eingetragen werden. Alt-W., die am 8. 5. 1945 noch bestanden, konnten innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten des W.-Gesetzes durch Antrag beim Patentamt aufrechterhalten werden. Nicht erledigte Alt-W.-Anmeldungen wurden auf Antrag mit dem Zeitrang des Eingangs beim ehemaligen Reichspatentamt weiter behandelt.
Seit 1956 ist das Gebiet der SBZ wieder dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken vom 14. 4. 1891 angeschlossen (VO vom 15. 3. 1956, GBl. S. 271). Seitdem werden sowietzonale W. durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen in die internationalen Register in Bern eingetragen. In der BRD genießen diese internationalen Marken aber keinen Schutz, weil die BRD die „DDR“ als Staat und somit als ein für den Beitritt zu internationalen Abkommen geeignetes Völkerrechtssubjekt nicht anerkennt, so daß der „Beitritt“ der „DDR“ zu derartigen Abkommen im Verhältnis zur BRD keinerlei Rechtswirkungen erzeugt (BGH, Urt. vom 18. 12. 1959, ROW 201/60).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Neunte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1965: S. 470
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