Adoption (1966)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1969 1975 1979
Das Familiengesetzbuch (FGB; Familienrecht) enthält in den §§ 66 ff neue Vorschriften über die A., die im wesentlichen den bisher gültigen Bestimmungen der „VO über die Annahme an Kindes Statt“ vom 29. 11. 1956 (GBl. I, S. 1326) entsprechen. Der Annehmende muß volljährig, das Kind minderjährig sein. Ein angemessener Altersunterschied soll bestehen. Die A. schafft die gleichen Beziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen, und begründet auch zwischen dem Kind und dessen Abkömmlingen und den Verwandten des Annehmenden die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten. Ein Eheverbot wird jedoch nicht begründet. Dagegen erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten.
Nach dem künftigen FGB soll die A. auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß des Organs der Jugendhilfe ausgesprochen werden. Die A. wird also staatlicher Akt und nicht mehr Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes.
Die A. kann auch ohne Einwilligung der Eltern ausgesprochen werden, wenn die Weigerung „dem Wohl des Kindes entgegensteht“. Die A. kann nur durch das Gericht aufgehoben werden. Zur Klage auf Aufhebung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern, das Organ der Jugendhilfe und der Annehmende berechtigt.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 12