Altenteil (1966)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1969
Eine Form der Altersversorgung selbständiger Landwirte; man versteht darunter die Leistungen und Lieferungen, die der Übergeber eines Hofes sich vom Übernehmer bei Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften zusichern läßt. Die A.-Verpflichtungen sind durch den Zusammenschluß der Bauern in landwirtschaftliche ➝Produktionsgenossenschaften im Zuge der Zwangskollektivierung formal bestehen geblieben. Ihre praktische Erfüllung ist jedoch insofern in Frage gestellt, als nach „Neue Justiz“ 1962, S. 328 Naturalentnahmen unter den neuen „gesellschaftlichen Bedingungen“ unzulässig sind. Der Rat des Kreises kann indessen in Ausnahmefällen nach Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Altenteilsverpflichteten und des Altenteilsberechtigten für eine Übergangszeit eine staatliche Beihilfe gewähren, in die auch kostenlose ärztliche Behandlung (einschließlich der Gewährung von Medikamenten) wie an Familienangehörige durch die Sozialversicherung (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) einbezogen ist.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 22