Arbeitsgericht (1966)
Siehe auch:
Die A. bestanden bis zum 25. 4. 1963 als Kreis- und Bezirks-A. Seitdem sind ihre Aufgaben auf die Kammern für Arbeitsrechtssachen bei den Kreisgerichten und die Senate für Arbeitsrechtssachen bei den Bezirksgerichten (Gerichtsverfassung) übergegangen. Die Kammern für Arbeitsrechtssachen entscheiden über Einsprüche gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen in Arbeitsstreitigkeiten, gegen Disziplinarmaßnahmen des Betriebsleiters, falls dieser der Empfehlung der Konfliktkommission auf Aufhebung nicht gefolgt ist, und in Arbeitsstreitigkeiten, die in den Betrieben nicht gelöst wurden oder nicht gelöst werden können. Die Senate für Arbeitsrechtssachen bei den Bezirksgerichten werden in zweiter Instanz tätig, können aber auch auf Betreiben des Direktors des Bezirksgerichts oder des Generalstaatsanwalts erstinstanzlich tätig werden. Beim Obersten Gericht besteht ein Senat für Arbeitsrechtssachen. Für die Anleitung und Kontrolle sowie die Kassation gelten die allgemeinen Vorschriften.
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
- Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 32
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