Arbeitsplatzwechsel (1966)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1969
Der A. ist Arbeitnehmern auf eigenen Wunsch nicht ohne weiteres möglich. Das Gesetzbuch der Arbeit sieht zwar grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch auf Wunsch der Arbeitnehmer vor; es bestimmt aber, daß dabei auch die „gesellschaftlichen Interessen“ zu berücksichtigen sind. Jede Kündigung muß schriftlich begründet werden. Auch das für „volkseigene“ Betriebe geltende Verbot der gegenseitigen Arbeitskräfteabwerbung soll unerwünschten A. einschränken. Dennoch gelingt es sehr vielen Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz auf eigenen Wunsch zu wechseln. Das gilt besonders für Frauen, von denen unschwer familiäre Gründe geltend gemacht werden können. Die Kosten des „gesellschaftlich unerwünschten“ A. durch zeitweilige Produktionsausfälle und Einarbeitungskosten werden in der sowjetzonalen Fachpresse mit 20.000 bis 100.000 Mark je Fall beziffert.
In letzter Zeit melden sich Wissenschaftler zu Wort, die nicht jeden A. auf Wunsch von Arbeitnehmern als „gesellschaftlich unerwünscht“ bezeichnet wissen wollen. Der Zug zum günstigeren Arbeitsplatz wird [S. 36]von ihnen als produktivitätssteigernd erkannt; sie befinden sich damit in Übereinstimmung mit Wissenschaftlern und Wirtschaftlern in westlichen Industrieländern.
Das SED-Regime will neuerdings dem A. durch die „Entwicklung eines sozialistischen Betriebsklimas“ und durch die Betonung der „Treue zum Betrieb“ entgegenwirken.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 35–36
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