Bankenabkommen (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979 1985
B. sind vertragliche Vereinbarungen zwischen der Deutschen Notenbank und der Notenbank bzw. einer Außenhandelsbank eines nichtkommun. Landes über den Waren- und Zahlungsverkehr. B. werden mit Ländern abgeschlossen, die keine diplomatischen Beziehungen mit der SBZ unterhalten und nicht zum Abschluß von Handelsverträgen auf Regierungsebene oder mit der Kammer für ➝Außenhandel bereit sind (Außenhandel). In den B. ist das Volumen des Warenverkehrs meist in Form von Wertkontingenten festgelegt, die in Warenlisten spezifiziert sind. Verrechnungseinheit ist der US-Dollar. Am 1. 2. 1966 bestanden B. mit Griechenland, Spanien, Portugal, Brasilien, Kolumbien und Uruguay.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 58