DDR von A-Z, Band 1966
Freiheitsentziehung (1966)
Siehe auch die Jahre 1963 1965
Im allgemeinen Sprachgebrauch Sammelbezeichnung für alle im Rahmen strafrechtlicher Sanktionen verhängten Freiheitsstrafen. Spezielle Bezeichnung im § 17 des Jugendgerichtsgesetzes für die gegen Jugendliche zu verhängende Freiheitsstrafe (Jugendstrafrecht), die in einem besonderen Jugendhaus vollzogen wird. Ihr Mindestmaß beträgt 3 Monate, das Höchstmaß 10 Jahre. Jugendstrafe von unbestimmter Dauer kennt d. Jugendgerichtsgesetz d. SBZ nicht.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 153