Gebietsplanung (1966)
Siehe auch das Jahr 1969
Planung für die einzelnen Verwaltungsgebiete der SBZ (Bezirke, Kreise, Stadtkreise). Die G. ist eine Folgeplanung auf der Basis zentraler Pläne (Volkswirtschaftsplan, Perspektivplan). Ihre Aufgabe ist es, die zur Durchführung des zentralen Planes im örtlichen Bereich erforderlichen Arbeitskräfte, Wohnungen, Versorgungseinrichtungen (Energie, Wasser, Straßen, Verkehrsmittel, Einzelhandelsverkaufsstellen, Schulen usw.) zu planen und bereitzustellen. Auch die Beschaffung von Grund und Boden und Baukapazitäten gehören zur G. in diesem Sinne. Zuständig sind die Räte der Bezirke.
Für die Grundsatzfragen der G. ist der Ministerrat zuständig, zum Beispiel für die Standortverteilung der Produktivkräfte im Gesamtraum der SBZ, für die Direktiven zur Ausarbeitung von sogen. „Gebietsprogrammen“ und Programmen zum Bau von Wohnstädten und Stadtzentren der Großstädte, ferner für die Koordinierung der von den Räten der Bezirke vorgelegten Vorschläge der G. in ihrem Territorium.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 159