Geldstrafe (1966)
Siehe auch:
Lange Zeit war die G. als eine für das „kapitalistische“ Strafrecht typische Strafart verpönt. In der inzwischen [S. 160]wieder aufgehobenen Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts vom 22. 4. 1961 zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege (Rechtswesen, Strafpolitik) wurde die G. als Bestandteil des „sozialistischen Strafensystems“ wieder entdeckt. „Sie ist dann anzuwenden, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und Möglichkeiten des Täters besser als der öffentliche Tadel oder die Bedingte Verurteilung geeignet ist, den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung des Volksvermögens und des persönlichen Eigentums seiner Mitbürger zu erziehen“ („Neue Justiz“ 1961, S. 293). Diese Richtlinie soll den Anwendungsbereich der G. jedoch noch zu sehr auf solche Straftaten eingeengt haben, bei denen der Täter eine negative Einstellung zu Vermögenswerten oder zu seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen hatte. Heute soll die G. schlechthin „bei geringfügigen Delikten ein geeignetes Mittel sein, um den straffällig gewordenen Bürger nachhaltig und spürbar zur Einhaltung der Gesetze zu erziehen“ („Neue Justiz“ 1964, S. 458 u. 466). § 27b StGB („Ersatzgeldstrafe“) bleibt aber durch § 11 des Strafrechtsergänzungsgesetzes aufgehoben.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 159–160