DDR von A-Z, Band 1966

Gerichtsvollzieher (1966)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975


 

Der G. ist nicht Vertr. des Gläubigers, sondern ausschließlich als Organ des „Staates“ tätig. Nach den „Thesen für die Arbeitsordnung der G.“ hat der G. die im Prozeßverfahren begonnene Erziehungsarbeit des Gerichts (gesellschaftliche Erziehung) in der Zwangsvollstreckung weiterzuführen. Der G. soll das sozialistische Rechtsbewußtsein des Schuldners dadurch entwickeln, daß er ihn zur freiwilligen Erfüllung seiner Verpflichtungen anhält. Seit der Auflösung der Justizverwaltungsstellen im Jahre 1963 (Justizverwaltung, Justizreform) sind die G. der Dienstaufsicht des Direktors des Bezirksgerichts (Gerichtsverfassung) unterstellt. Eine Neuregelung des G.-Wesens ist beabsichtigt.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 165


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.