Gerichtsvollzieher (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975
Der G. ist nicht Vertr. des Gläubigers, sondern ausschließlich als Organ des „Staates“ tätig. Nach den „Thesen für die Arbeitsordnung der G.“ hat der G. die im Prozeßverfahren begonnene Erziehungsarbeit des Gerichts (gesellschaftliche Erziehung) in der Zwangsvollstreckung weiterzuführen. Der G. soll das sozialistische Rechtsbewußtsein des Schuldners dadurch entwickeln, daß er ihn zur freiwilligen Erfüllung seiner Verpflichtungen anhält. Seit der Auflösung der Justizverwaltungsstellen im Jahre 1963 (Justizverwaltung, Justizreform) sind die G. der Dienstaufsicht des Direktors des Bezirksgerichts (Gerichtsverfassung) unterstellt. Eine Neuregelung des G.-Wesens ist beabsichtigt.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 165
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