Güterstand (1966)
Siehe auch:
- Güterrecht, Eheliches: 1979
Durch die Verfassung sind die früheren gesetzlichen und vertragsmäßigen G. als der Gleichberechtigung von Mann und Frau widersprechend aufgehoben worden (Gleichberechtigung der Frau). Gesetzlicher G. war seitdem die Gütertrennung. Die damit für die Ehefrau verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile sollten durch den von der Rechtsprechung entwickelten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Frau ausgeglichen werden.
Das neue Familiengesetzbuch (Familienrecht) hat als gesetzlichen G. die Vermögensgemeinschaft eingeführt. Das von den Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkünften erworbene Vermögen soll beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Die vor der Eheschließung erworbenen oder einem Ehegatten während der Ehe als Geschenk oder durch Erbschaft zugefallenen Vermögenswerte stehen im Alleineigentum jedes Ehegatten. Das gleiche gilt für die den persönlichen Bedürfnissen dienenden und zur Berufsausübung benutzten Sachen.
Nach westdeutscher Rechtsprechung richtet sich der G. von Eheleuten, die zur Zeit des Inkrafttretens der SBZ-Verfassung am 7. 10. 1949 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der SBZ hatten oder später dort geheiratet haben, auch nach ihrer Übersiedlung in den Westen nach dem in der SBZ geltenden Recht.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 185
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