DDR von A-Z, Band 1966

Hausarbeitstag für Frauen (1966)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979


 

Berufstätigen Frauen mit eigenem Haushalt wird bis zum März 1966 monatlich ein bezahlter freier Tag gewährt, wenn der Ehemann voll beschäftigt, krank oder dauernd arbeitsunfähig ist, wenn pflegebedürftige Kinder zum Haushalt gehören oder Jugendliche unter 16 Jahren bei der Mutter wohnen und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen (§ 12 VO über Arbeitszeit und Erholungsurlaub vom 29. 7. 1961, GBl. S. 263). Mit der Einführung der „5-Tage-Arbeitswoche für jede zweite Woche“ (Arbeitszeit) wird ab April 1966 der H. beschränkt. Er wird nur noch gewährt, wenn Kinder bis zu 18 Jahren oder Familienangehörige, deren Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigt ist, zum Haushalt gehören (§ 15 VO über die „5-Tage-Arbeitswoche“ und die Verkürzung der Arbeitszeit vom 22. 12. 1965 — GBl. I, S. 897). (Arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen)

 

Literaturangaben

  • Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
  • Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S.

 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 194


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.