Hausarbeitstag für Frauen (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979
Berufstätigen Frauen mit eigenem Haushalt wird bis zum März 1966 monatlich ein bezahlter freier Tag gewährt, wenn der Ehemann voll beschäftigt, krank oder dauernd arbeitsunfähig ist, wenn pflegebedürftige Kinder zum Haushalt gehören oder Jugendliche unter 16 Jahren bei der Mutter wohnen und in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen (§ 12 VO über Arbeitszeit und Erholungsurlaub vom 29. 7. 1961, GBl. S. 263). Mit der Einführung der „5-Tage-Arbeitswoche für jede zweite Woche“ (Arbeitszeit) wird ab April 1966 der H. beschränkt. Er wird nur noch gewährt, wenn Kinder bis zu 18 Jahren oder Familienangehörige, deren Pflegebedürftigkeit ärztlich bescheinigt ist, zum Haushalt gehören (§ 15 VO über die „5-Tage-Arbeitswoche“ und die Verkürzung der Arbeitszeit vom 22. 12. 1965 — GBl. I, S. 897). (Arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen)
Literaturangaben
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
- Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 194