DDR von A-Z, Band 1966
Heim für soziale Betreuung (1966)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965
An Stelle der in § 42a StGB vorgesehenen Unterbringung in einem Arbeitshaus ist nach § 1 Buchst. c der 1. DB zur StPO (GBl. 1954, S. 777) die Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung getreten. Die Voraussetzungen der Unterbringung sind im einzelnen in § 42d StGB geregelt. Die Dauer darf bei erstmaliger Unterbringung nicht länger als 2 Jahre betragen; bei wiederholter Unterbringung ist die Entlassung erst dann anzuordnen, wenn eine Prüfung ergibt, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist (§ 42 f StGB).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 196
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