Jugendarbeit (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975
[S. 223]Für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestehen nach § 138 des Gesetzbuches der Arbeit Verbote für eine Reihe schwerer und gesundheitsschädigender Arbeiten. Diese Verbote sind leicht zu umgehen, da sämtliche Arbeiten gestattet sind, wenn feststeht, „daß dem Jugendlichen die Arbeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit zugemutet werden kann“. Tatsächlich werden zahlreiche Jugendliche mit schweren und gesundheitsschädigenden Arbeiten beschäftigt. Nachtarbeit ist nach § 138 des Gesetzbuches der Arbeit nur für Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Nach § 138 ist die Arbeit von Kindern unter 14 Jahren sowie von Jugendlichen, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Grundschule besuchen, verboten, doch sind die Räte der Kreise, Abt. Volksbildung, befugt, in Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. (Urlaub, Reihenuntersuchungen)
Literaturangaben
- Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S.
- Mampel, Siegfried, und Karl Hauck: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
- Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 223