DDR von A-Z, Band 1966

Lastschriftverfahren (1966)

 

 

Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979 1985


 

Während bis 1963 das L. in Form des Rechnungs- bzw. Forderungseinzugsverfahrens die Regel war, ist es seit 1. 1. 1965 auf bestimmte Zahlungen beschränkt (AO vom 3. 9. 1964; GBl. II, S. 769). Das L. darf nur angewandt werden bei Lieferung von Gütern gleichbleibender Art und Qualität (Strom, Wasser, Gas, Wärme), im übrigen nur mit Genehmigung des Präsidenten der Deutschen ➝Notenbank. Beim L. erfolgt die Begleichung einer Rechnung durch die Bank des Käufers auf Grund eines Lastschriftauftrages des Verkäufers bzw. dessen Bank. (Verrechnungsverfahren)


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 280


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.