Luftschutz (1966)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979
Seit April 1956 geheim vorbereitet, am 11. 4. 1957 durch Regierung angekündigt, am 11. 2. 1958 als Gesetz beschlossen. Dieses L.-Gesetz sieht vor eine angeblich freiwillige „L.-Organisation … unter Anleitung des Ministers des Innern in enger Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der NF und den … Massenorganisationen“. Die Bezirks-, Kreis- und Gemeindebehörden und die Leitungen der Betriebe führen den L. durch. Dabei sind „L.-Stäbe zu bilden … aus haupt- oder ehrenamtlichen Mitarbeitern“. Am 11. 2. 1958 wurde die Bildung der „Organisation freiwilliger L.-Helfer“ angeordnet, die bereits Vierzehnjährige umfaßt. Sie soll die Bevölkerung aufklären und schulen. — In der Bevölkerung wurden örtliche „Selbstschutzgemeinschaften“ gebildet und angeleitet.
In den größeren Betrieben und bei den Fachabt. der örtlichen Räte (Verwaltungen) bestehen, unter Mitarbeit des Deutschen Roten Kreuzes, die „Dienste des Luftschutzes“: für Nachrichten, Warnung u. Alarmierung; Brandschutz, mediz. u. ehem. Schutz; Versorgung; Transport; Bergung u. Instandsetzung; Ordnung und Sicherheit; Techn. Dienst. (Diese Dienste sind, wie der ganze L., ein wesentlicher Teil des Heimatschutzes.) Die Kreisstäbe des L. (z. T. schon mit L.-Offizieren besetzt) unterstehen den Bezirkskommandos des L., diese wiederum dem Kommando des L. im Ministerium. Es gibt elf kasern. L.-Bataillone; ihre Mannschaften sind in den rd. 9.000 Mann des aktiven L. enthalten. Die Uniform ist der Uniform der NVA ähnlich.
Am 18. 5. 1965 erließ der Minister des Innern die „Luftschutzanordnung über die technischen Bedingungen für die Instandhaltung, Wartung und Nutzung von Schutzräumen“ (GBl. II, S. 409). Darin heißt es in § 2, 4: „Die Wartung und Pflege der Schutzräume hat durch namentlich festgelegte Wartungskräfte des Selbstschutzes zu erfolgen.“
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 294