Meldewesen, polizeiliches (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979 1985
Geregelt durch die am 1. 1. 1966 in Kraft getretene Meldeordnung vom 15. 7. 1965 (GBl. II, S. 761), die an die Stelle der Meldeordnung vom 6. 9. 1951 getreten ist. Jede Wohnsitzveränderung ist binnen 7 Tagen der zuständigen Meldestelle der Volkspolizei zu melden. Personen, die in die SBZ einreisen, müssen sich an jedem Aufenthaltsort binnen 24 Stunden persönlich beim Volkspolizei-Kreisamt anmelden und vor der Abreise wieder abmelden (Paßwesen). Außerdem ist eine Eintragung in das in jedem Haus vom Eigentümer zu führende Hausbuch notwendig. Keine Meldepflicht besteht für Westdeutsche, West-Berliner und Ausländer, die sich mit einer Tagesaufenthaltsgenehmigung in Ostberlin aufhalten. (Passierscheinabkommen, Interzonenverkehr, Personalausweise)
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 309