Naturschutz und Landschaftsgestaltung (1966)
Siehe auch:
Am 15. 2. 1955 wurde ein Naturschutzgesetz erlassen. Es kennt neben Naturschutzgebieten als neue Begriffe „Waldschutzgebiete“ und „Tierschutzgebiete“. Bisher bestehen etwa 350 Waldschutzgebiete, die 1,5 v. H. der Waldfläche umfassen. Sie dürfen nur dem Zuwachs entsprechend wirtschaftlich genutzt werden. Besonders ausgeschiedene Banngebiete sind von jeder Nutzung ausgeschlossen. Gebiete in einer Ausdehnung von zusammen etwa 700.000 ha sollen unter Landschaftsschutz gestellt werden. Die Aufgaben der Landeskultur und des Naturschutzes einschl. Koordinierung der verschiedenen Planungsstellen obliegen verantwortlich den Räten der Bezirke und Kreise. Die Aufgaben der Zentralen Naturschutzverwaltung nimmt das Staatliche Komitee für Forstwirtschaft beim Landwirtschaftsrat wahr, das den Bezirksnaturschutzverwaltungen gegenüber weisungsbefugt ist. Die Akademie der Landwirtschaftswissenschaften hat in Halle das Institut für Landesforschung und Naturschutz eingerichtet. Ihm ist die [S. 334]Zentrale Lehrstätte für Naturschutz, Müritzhof angeschlossen. „Naturschutzwochen“ und „Wochen des Waldes“ werden veranstaltet.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 333–334