Ordnungswidrigkeiten (1966)
Siehe auch die Jahre 1965 1969 1975 1979 1985
Die VO zur Bekämpfung von O. — Ordnungsstrafverordnung — vom 5. 11. 1963 (GBl. II, S. 773) kann als Rahmengesetz für die Bekämpfung aller O. bezeichnet werden. Sie stellt fest, daß O. die Ausübung der staatlichen Leitung bei der Erfüllung der Aufgaben des umfassenden Aufbaus des Sozialismus erschweren und darum überwunden werden müssen. In den allgemeinen Bestimmungen wird festgelegt, daß in Ordnungsstrafverfahren der O.-Tatbestand genau zu beschreiben ist. Die Befugnis, Ordnungsstrafbestimmungen zu erlassen, reicht von der Volkskammer bis zu den Leitern der zentralen staatlichen Organe. Als Ordnungsstrafe können angedroht werden Verweis und Ordnungsstrafe von 10 bis 500 DM Ost, in Ausnahmefällen und bei Wiederholung derselben O. innerhalb eines Jahres bis zu 1.000 DM Ost. Für geringfügige O. wurde die gebührenpflichtige Verwarnung bis zu 10 DM Ost eingeführt. Die VO regelt im einzelnen, welche Stellen zur Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens und zur Verhängung von Ordnungsstrafmaßnahmen berechtigt sind. Diese Befugnis geht bis zu den Vorsitzenden der Räte der Städte und Stadtbezirke und zu den Zweig-, Bezirks- und Kreisinspektionen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion. Der von einer Ordnungsstrafmaßnahme betroffene Bürger hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung das Recht, Beschwerde an das Organ, das die Ordnungsstrafmaßnahme ausgesprochen hat, einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, dann hat das übergeordnete Staatsorgan innerhalb von drei Wochen endgültig zu entscheiden; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Um Erfahrungen für eine künftige umfassende Regelung zu sammeln, wurden in einigen Kreisen und Gemeinden Ordnungsstrafkommissionen gebildet, die kollektiv über O. beraten und entscheiden, Sie werden unter der Leitung des jeweiligen zuständigen Mitglieds des Rates (Örtliche Räte) für die zu seinem Verantwortungsbereich gehörenden Sachen tätig und beraten und entscheiden mit mindestens drei Mitgliedern. Die kollektive Beratung soll eine möglichst intensive Erziehungswirkung erzielen.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 343
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