Sonderschulen (1966)
Siehe auch die Jahre 1969 1975 1979
S. sind staatliche Einrichtungen für Kinder u. Jugendliche mit physisch-psychischen Defekten. Nach § 19 des Bildungsgesetzes ist der Bildungs- und Erziehungsprozeß an den S. so zu gestalten, daß die geschädigten Schüler das „sozialistische Bildungs- u. Erziehungsziel“ vollständig oder nach den durch die Schädigungen verbliebenen Möglichkeiten erreichen. Es gibt Gehörlosen-, Schwerhörigen-, Sprachheil-, Blinden-, Sehschwachenschulen u. S. für Körperbehinderte. Organisatorisch gliedern sie sich in einen Vorschul-, einen 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen u. einen Berufsschulteil. In einigen Fällen (für Schwerhörige, Körperbehinderte, Sehschwache u. Blinde) gibt es zentrale erweiterte Oberschulen.
Eine Sonderstellung nehmen die Hilfsschulen (für bildungsfähige schwachsinnige Kinder) ein. Bei leichteren Schwachsinnsgraden werden die Kinder in die Normalschule eingeschult und erst bei „grobem Versagen“ nach dem 2. Schuljahr in die Hilfsschule aufgenommen, die mit der 1. Klasse beginnt und mit der 10. Klasse endet. Absolventen der 10. Hilfsschulklasse erhalten eine besondere zweijährige Ausbildung (m. Lehrvertrag). Während dieser Zeit besuchen sie die Hilfsberufsschule. Mit Schülern, die die 10. Klasse nicht erreichen, wird kein Lehrvertrag abgeschlossen; für sie sind „innerbetriebliche Qualifikationen“ vorgesehen. (Schule)
1961 gab es 567 S. (einschl. Ober- u. Berufsschulteil) mit 4.333 Klassen, die von 67.018 Schülern besucht wurden.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 426
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