Staatsverleumdung (1966)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979
Nach § 20 StEG wird wegen St. mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, wer „1. die Maßnahmen oder die Tätigkeit staatlicher Einrichtungen oder gesellschaftlicher Organisationen öffentlich verleumdet oder entstellt, 2. einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer staatlichen Einrichtung oder gesellschaftlichen Organisation öffentlich verleumdet oder verächtlich macht“.
Das OG hat „Öffentlichkeit“ auch dann für gegeben erklärt, „wenn die verleumderische Äußerung auch nur einer Person gegegenüber gemacht wird“ und „wenn in einer an sich nicht als öffentliche Örtlichkeit zu bezeichnenden Umgebung, wie privatem Wohnraum, Werkstätten u.dgl., die persönliche Atmosphäre durch den Charakter der betreffenden Äußerung und der völlig unpersönlichen Beziehungen, in denen sich der Kundgebende und der Empfänger der Mitteilung gegenüberstehen, beseitigt ist“ (Urteil in: „Neue Justiz“ 1958, S. 68/69). Nach der Mitte 1962 verkündeten neuen Strafpolitik soll „nicht jede dumme Bemerkung, nicht jedes dumme Gerede, wenn jemandem einmal — wie man so schön sagt — der Kragen platzt“, St. sein (Ulbricht in „Neues Deutschland“ vom 20. 6. 1962).
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S.
- Unrecht als System, Bd. IV … 1958 bis 1961 (BMG) 1962. 291 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 461