Terrorismus (1966)
Siehe auch:
Pj., als „staatsgefährdende Gewaltakte“ in § 17 StEG und als „Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht“ in § 18 StEG zwei Tatbestände von Staatsverbrechen. Mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, in minderschweren Fällen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten wird bestraft, „wer es unternimmt, durch Gewaltakte oder durch Drohung mit Gewaltakten die Bevölkerung in Furcht und Schrecken zu versetzen, um Unsicherheit zu verbreiten und das Vertrauen zur Arbeiter-und-Bauern-Macht zu erschüttern“, und „wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die gesetzmäßige Tätigkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht oder eines ihrer Mitglieder unmöglich zu machen oder zu behindern“. Der Versuch, nach dem 13. 8. 1961 (Mauer) aus der SBZ zu flüchten („Grenzdurchbruch“) oder von West-Berlin aus Fluchthilfe zu leisten (Tunnel!), wurde vom Obersten Gericht in zwei großaufgezogenen Prozessen im Juli und Sept. 1962 als T. gewertet. Gegen 2 Angeklagte wurde auf lebenslängliche Zuchthausstrafe, gegen 8 weitere auf 69 Jahre Zuchthaus erkannt.
Literaturangaben
- Unrecht als System, Bd. IV … 1958 bis 1961 (BMG) 1962. 291 S.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 479
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