Todeserklärung (1966)
Siehe auch die Jahre 1965 1969 1975 1979 1985
Das Verschollenheitsgesetz vom 4. 7. 1939 ist noch gültig, jedoch sind die Verschollenheitsfristen auf 5 Jahre bzw. 3 Jahre durch VO vom 15. 11. 1951 (GBl. S. 1059) abgekürzt worden. Schon vorher war durch VO vom 22. 2. 1949 (ZVOB1. S. 124) angeordnet worden, daß Kriegsteilnehmer vom 1. 8. 1948 ab für tot erklärt werden konnten. Die Einschaltung eines Suchdienstes war dabei nicht notwendig. In den folgenden Jahren haben die sowjetzonalen Behörden mit der durch die späteren Entlassungen widerlegten Behauptung, in der SU befänden sich keine Kriegsgefangenen mehr, auf die Angehörigen von in der SU vermißten Soldaten eingewirkt, die T. zu beantragen. Da nach § 3 der DB zur VO vom 22. 7. 1949 (ZVOB1. S. 550) keine gesetzliche Vermutung mehr für das Leben des Verschollenen besteht, wurde seitdem die Bestellung von Abwesenheitspflegern für Kriegsverschollene als unzulässig abgelehnt. Bestehende Pflegschaften wurden aufgehoben. Zuständig für die Verfahren auf T. sind die Kreisgerichte.
Die T. eines in sowjetzonaler oder sowjetischer Haft Verschollenen kann von den im Westen lebenden Angehörigen bei dem dort zuständigen Amtsgericht beantragt werden, da die Anrufung sowjetzonaler Gerichte in diesem Fall unzumutbar ist. Sind Zeugen vorhanden, die den toten Häftling gesehen haben, erteilt das westliche Standesamt eine Sterbeurkunde, ohne daß vorher eine T. notwendig ist.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 483