DDR von A-Z, Band 1966

Todeserklärung (1966)

 

 

Siehe auch die Jahre 1965 1969 1975 1979 1985


 

Das Verschollenheitsgesetz vom 4. 7. 1939 ist noch gültig, jedoch sind die Verschollenheitsfristen auf 5 Jahre bzw. 3 Jahre durch VO vom 15. 11. 1951 (GBl. S. 1059) abgekürzt worden. Schon vorher war durch VO vom 22. 2. 1949 (ZVOB1. S. 124) angeordnet worden, daß Kriegsteilnehmer vom 1. 8. 1948 ab für tot erklärt werden konnten. Die Einschaltung eines Suchdienstes war dabei nicht notwendig. In den folgenden Jahren haben die sowjetzonalen Behörden mit der durch die späteren Entlassungen widerlegten Behauptung, in der SU befänden sich keine Kriegsgefangenen mehr, auf die Angehörigen von in der SU vermißten Soldaten eingewirkt, die T. zu beantragen. Da nach § 3 der DB zur VO vom 22. 7. 1949 (ZVOB1. S. 550) keine gesetzliche Vermutung mehr für das Leben des Verschollenen besteht, wurde seitdem die Bestellung von Abwesenheitspflegern für Kriegsverschollene als unzulässig abgelehnt. Bestehende Pflegschaften wurden aufgehoben. Zuständig für die Verfahren auf T. sind die Kreisgerichte.

 

Die T. eines in sowjetzonaler oder sowjetischer Haft Verschollenen kann von den im Westen lebenden Angehörigen bei dem dort zuständigen Amtsgericht beantragt werden, da die Anrufung sowjetzonaler Gerichte in diesem Fall unzumutbar ist. Sind Zeugen vorhanden, die den toten Häftling gesehen haben, erteilt das westliche Standesamt eine Sterbeurkunde, ohne daß vorher eine T. notwendig ist.


 

Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 483


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.