Verwaltungsgerichtsbarkeit (1966)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979 1985
Auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 36 vom 10. 10. 1946, das die Wiedererrichtung der V. anordnete und in Durchführung entsprechender Weisungen der SMAD sind von den Ländern Verwaltungsgerichtsgesetze erlassen worden. Verwaltungsgerichte wurden jedoch nur in Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg gebildet. Sachsen ernannte lediglich einen Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts, Sachsen-Anhalt beließ es bei der Veröffentlichung des Gesetzes.
In Art. 138 der Verfassung ist die V. zum „Schutze der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung“ ausdrücklich vorgesehen. Trotzdem wurden im Sommer 1952 bei der Verwaltungsneugliederung die in den drei Ländern bestehenden Verwaltungsgerichte durch interne Anweisung des Ministeriums des Innern aufgelöst, ohne die Vorschrift des Art. 138 der Verfassung zu ändern und die Verwaltungsgerichtsgesetze der Länder aufzuheben. Seitdem ist eine richterliche Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltung nicht mehr möglich, da auch der ordentliche Rechtsweg gegen alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ausgeschlossen ist.
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 508
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