Warenzeichen (1966)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1969 1975 1979 1985
[S. 523]Das Recht der W. ist durch das W.-Gesetz vom 17. 2. 1954 (GBl. S. 216) neu geregelt worden. In diesem Gesetz ist „zur Erhöhung des Lebensstandards der Bevölkerung und Verbesserung der Produktion von Verbrauchsgütern“ eine Kennzeichnungspflicht für alle industriellen Erzeugnisse eingeführt worden. Verstöße hiergegen werden mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Daneben gibt es den freiwilligen Markenschutz durch W., die in dem beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt) geführten W.-Register eingetragen werden. Alt-W., die am 8. 5. 1945 noch bestanden, konnten innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten des W.-Gesetzes durch Antrag beim Patentamt aufrechterhalten werden. Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des W.- und des Geschmacksmusterrechts ist seit März 1965 das Bezirksgericht Leipzig (Gerichtsverfassung) in erster Instanz ausschließlich zuständig. „Zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Rechtspflege auf dem Gebiet des Patent-, Muster- und Zeichenwesens“ sind durch VO vom 26. 8. 1965 Büros für die Vertretung in Patent-, Muster- und Zeichenangelegenheiten (Patentanwälte, Patentrecht) gebildet worden.
Seit 1956 ist das Gebiet der SBZ wieder dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken vom 14. 4. 1891 angeschlossen (VO vom 15. 3. 1956, GBl. S. 271). Seitdem werden sowjetzonale W. durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen in die internationalen Register in Bern eingetragen. In der BRD genießen diese internationalen Marken aber keinen Schutz, weil die BRD die „DDR“ als Staat und somit als ein für den Beitritt zu internationalen Abkommen geeignetes Völkerrechtssubjekt nicht anerkennt, so daß der „Beitritt“ der „DDR“ zu derartigen Abkommen im Verhältnis zur BRD keinerlei Rechtswirkungen erzeugt (BGH, Urt. vom 18. 12. 1959, ROW 201/60).
Fundstelle: SBZ von A bis Z. Zehnte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1966: S. 523
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