Adoption (1969)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979
Neu geregelt in den §§ 66 ff. des Familiengesetzbuches (FGB, Familienrecht) vom 20. 12. 1965 (GBl. 1966 I, S. 1), deren Inhalt im wesentlichen den bis dahin gültigen Bestimmungen der „VO über die Annahme an Kindes Statt“ vom 29. 11. 1956 (GBl. I, S. 1326) entspricht. Die A. ist ein staatlicher Akt. Die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß des Organs der Jugendhilfe. Der Annehmende muß volljährig, das Kind minderjährig sein. Ein angemessener Altersunterschied soll bestehen. Die A. schafft die gleichen Beziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen, und begründet auch zwischen dem Kind und dessen Abkömmlingen und den Verwandten des Annehmenden die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten. Ein Eheverbot wird jedoch nicht begründet. Dagegen erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten.
Die A. kann auch ohne Einwilligung der Eltern ausgesprochen werden, wenn die Weigerung „dem Wohl des Kindes entgegensteht“. Die A. kann nur durch das Gericht aufgehoben werden. Zur Klage auf Aufhebung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern, das Organ der Jugendhilfe und der Annehmende berechtigt.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 12